Constitution of Göhde Foundation

1 Name, Rechtsform, Sitz

Die Stiftung führt den Namen „Göhde-Stiftung“ und ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts.

Sie hat ihren Sitz in Nottuln.

2 Stiftungszweck

Zweck der Stiftung ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, die Förderung des Wohlfahrtswesens und des öffentlichen Gesundheitswesens sowie die Förderung von Kunst und Kultur und die Förderung der Erziehung.

Der Stiftungszweck kann auch verwirklicht werden durch die Beschaffung von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 AO zur Förderung des in diesem § 2 genannten Stiftungszwecks für andere steuerbegünstigte Körperschaften oder für Körperschaften des öffentlichen Rechts. Diese haben die Ihnen zugewandten Mittel ausschließlich und unmittelbar für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden.

Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen in Afrika – siehe untenstehend a) – e) – und weltweit – siehe untenstehend f) – h) – verwirklicht:

  • a) Schaffung neuer Trinkwasserbrunnen und Verbesserung der Wasserversorgung
  • b) Schaffung und Verbesserung der Energieversorgung durch Solar- und Windanlagen
  • c) Basisversorgung Betroffener mit medizinischer Diagnostik im Kampf gegen die drei “globalen Killerkrankheiten” HIV/AIDS, Tuberkulose und Malaria
  • d) Know-how-Transfer und Technologietransfer im Bereich zellulärer und molekularer Diagnostik im Kampf gegen HIV/AIDS, Tuberkulose und Malaria
  • e) Unterstützung von Bildungs- /Ausbildungs- und Trainingsmaßnahmen
  • f) Begabtenförderung in der Musik, insbesondere für die Unterstützung von Solisten- und Konzertlaufbahnen
  • g) Gewährung von Förderpreisen und Stipendien
  • h) Förderung von Musikprojekten, insbesondere mit integrativen und ganzheitlichen Ansätzen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene

Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

3 Steuervergünstigung

Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Stifter oder ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

Die Stiftung darf eine natürliche oder juristische Person nicht durch stiftungszweckfremde oder unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.

4 Stiftungsvermögen, Verwendung der Stiftungsmittel

  1. Das Grundstockvermögen besteht aus 50.000,00 Euro. Dabei handelt es sich um die Vermögensausstattung durch die Stifter.
  2. Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen anzunehmen. Diese wachsen dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie dazu bestimmt sind.
  3. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.
    Es kann ausnahmsweise bis zur Höhe von 15 % seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Eine Umschichtung des Vermögens ist möglich. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Satz 1 ist zu beachten.
  4. Die Erträge aus dem Verwertungsvermögen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Dasselbe gilt für Spenden, die der Stiftung zu diesem Zweck zugewendet werden.

Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen und Spenden vorab zu decken. Rücklagen dürfen im Rahmen der Stiftungs- und steuerrechtlichen Vorschriften gebildet werden.

5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

6 Stiftungsorgane

  1. Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.
  2. Die Mitglieder der Stiftungsorgane werden ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen angemessenen Auslagen.
  3. Bei ihrer Tätigkeit haben die Mitglieder der Stiftungsorgane nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

7 Stiftungsvorstand

Der erste Vorstand wird durch die Stifter bestellt. Nach dem ersten Vorstand werden die Mitglieder des Vorstandes vom Kuratorium bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig. Das Kuratorium kann mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder ein Vorstandsmitglied abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.Ein solcher Grund kann namentlich beispielsweise grobe Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung sein.

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf fünf Jahre bestellt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, wird ein neues Mitglied für die volle Amtszeit bestellt. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zum Amtsantritt des neuen Vorstands fort.
  2. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten keine Vergütung. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Schatzmeister auf die Dauer seiner Amtszeit.
  3. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden miteinfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die in den Sitzungen des Vorstandes gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben ist. Alle Beschlüsse des Vorstands sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.

Schriftliche Beschlussfassungen sind mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder zulässig. Umlaufbeschlüsse sind für die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern sowie Beschlüsse nach § 11 dieser Satzung nicht zulässig.

8 Kuratorium

  1. Das Kuratorium hat mindestens drei und höchstens fünf Mitglieder. Es gibt sich eine Geschäftsordnung.Kuratoriumsmitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die erste Bestellung erfolgt durch die Stifter, alle weiteren durch Kooptation durch das Kuratorium. Wiederbestellung ist zulässig.
  2. In seinen Sitzungen führt der Vorsitzende des Kuratoriums den Vorsitz.
    Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden und zwar für eine Amtszeit von fünf Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neubesetzung ihrer Position im Amt.
  3. Das Kuratorium kann einzelne Mitglieder mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen.
  4. Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Dies gilt nicht für die Stifter Herrn Prof. Dr. Wolfgang Göhde, Frau Dr. Dr. Hildegard Göhde und Herrn Roland Göhde.
  5. Das Kuratorium ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Schriftliche Beschlussfassungen sind mit Zustimmung aller Kuratoriumsmitglieder zulässig. Umlaufbeschlüsse sind für die Bestellung und Abberufung von Kuratoriumsmitgliedern sowie Beschlüsse nach § 11 dieser Satzung nicht zulässig.
  6. Die Einberufung der Sitzungen des Kuratoriums erfolgt durch den Vorsitzenden. Über die Sitzung ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen.

9 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
  2. Der Vorstand handelt durch seinen Vorsitzenden/seine Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Mitglied.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung, soweit es sich nicht um durch diese Satzung zugewiesene Aufgaben des Kuratoriums handelt. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifterin und der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört insbesondere
  • a) Die Konkretisierung des Stiftungszwecks in speziellen Förderinitiativen,
  • b) Die Verwaltung bzw. die Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens,
  • c) Die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums über die Vergabe der Stiftungsmittel,
  • d) Berichterstattung und Rechnungslegung über die Tätigkeit der Stiftung,
  • e) Anstellung von Arbeitskräften oder Einschaltung externer Berater, sofern eine besondere Aufgabenstellung oder die Größe der Stiftung dies erfordert.

10 Aufgaben des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • a) Überwachung der Tätigkeit des Vorstandes,
  • b) Entlastung des Vorstandes,
  • c) Wahl und Bestellung der Mitglieder des Vorstandes im Anschluss an die von den Stiftern Bestellten,
  • d) Beschlussfassung über die Vergabe der Fördermittel,
  • e) Genehmigung des vom Vorstand zu erstellenden jährlichen Wirtschaftsplanes,
  • f) Feststellung der Jahresrechnung.
  1. Das Kuratorium ist ermächtigt, den Vorstand insgesamt oder einzelne seiner Mitglieder im Einzelfall von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien.

11 Satzungsänderung, Auflösung

  1. Satzungsänderungen und einen Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung sind zulässig.
  2. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen oder die Organisation der Stiftung nicht wesentlich verändern, sind der Stiftungsbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung mitzuteilen.
  3. Eine Auflösung der Stiftung ist nur möglich, wenn eine Verwirklichung des Stiftungszwecks unmöglich wird oder auf Grund geänderter Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint.
  4. Beschlüsse nach Ziff. 1. und 3. müssen vom Vorstand und Kuratorium mit je einer 2/3 Mehrheit gefasst werden; zu Lebzeiten der Stifter können sie nur mit der Stimme eines jeden einzelnen Stifters/einer jeden einzelnen Stifterin gefasst werden.
  5. Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich, so kann der Vorstand und das Kuratorium mit je 2/3 Mehrheit der jeweils satzungsgemäßen Mitglieder eine Änderung des Stiftungszwecks beschließen; zu Lebzeiten der Stifter können sie nur mit der Stimme eines jeden einzelnen Stifters / einer jeden einzelnen Stifterin gefasst werden. Die Änderung des Stiftungszwecks soll die dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst nahekommen.
  6. Beschlüsse nach den Abs. 3 und 5. bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen an:
UNICEF Deutschland, Höninger Weg 104, 50696 Köln,
die es für Zwecke nach § 2 oder unmittelbar und ausschließlich für andere gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

12 Stiftungsaufsicht

  1. Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Münster, oberste Stiftungsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen.
  2. Änderungen der Zusammensetzung der Stiftungsorgane und andere wesentliche Belange sind der Stiftungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Ebenso sind auch die weiteren gegenüber der Stiftungsbehörde bestehenden Unterrichts-, Anzeige- und Genehmigungspflichten zu beachten. Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

13 Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

14 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage der Anerkennung der Stiftung in Kraft.